Ja, wir haben eine Auswahl typischer Schadensfälle aus der Praxis für Sie zusammengestellt – darunter auch Fälle aus Insolvenzverfahren, Organhaftung und Pflichtverletzungen. Fragen Sie gern ein persönliches Beispiel aus Ihrer Branche an!
Ansprüche der Firma: Innenhaftung
Vorstandsmitglied XY genehmigt die Installation einer neuen IT-Anlage. Im Nachhinein stellt man fest, dass diese Anlage für Firmenzwecke unzureichend ist. Aufwendige und teure Nachbesserungen sind notwendig. Der Betrieb steht währenddessen still und XY wird verantwortlich gemacht.
Gesamtschuldnerische Haftung
XY ist Geschäftsführerin einer Baufirma. Ein Kollege eröffnet ohne vorherige Prüfung der Wirtschaftlichkeit eine neue Niederlassung. XY hat diese Entscheidung nicht selbst getroffen, haftet aber mit ihrem Kollegen gesamtschuldnerisch, weil sie dessen Handeln nicht hinreichend kontrolliert hat.
Ansprüche Dritter: Außenhaftung
- ist Geschäftsführer einer GmbH. Diese ist seit April überschuldet. Zwischen Mai und Dezember sind Forderungen nur teilweise bedient worden. Am 1.12. stellte XY Insolvenzantrag. Die GmbH soll bereits zum 1.6. zahlungsunfähig gewesen sein, so dass er Zahlungen hätte einstellen und Insolvenzantrag stellen müssen. Der Insolvenzverwalter verlangt nun Schadenersatz für die zwischen 1.6. und 1.12. getätigten Zahlungen.
Verzögerung des Insolvenzantrages trotz Kenntnis der Überschuldung
Ein Geschäftsführer meldete trotz offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit seiner GmbH die Insolvenz verspätet an. Infolge dessen wurde er vom Insolvenzverwalter persönlich zur Rückzahlung aller nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleisteten Zahlungen verpflichtet – eine Summe im sechsstelligen Bereich
Nicht rechtzeitige Erfüllung von Brandschutzauflagen
Ein Geschäftsführer lässt behördliche Brandschutzauflagen unbeachtet. Aufgrund dieser Versäumnisse ordnet die Behörde eine Betriebsstilllegung an, bis die Auflagen erfüllt sind. Diese Unterbrechung führt zu erheblichen Umsatzeinbußen und potenziell sogar zu einem langfristigen Verlust von Kunden. Der Geschäftsführer haftet in diesem Fall persönlich für den entstandenen Schaden, da er seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
Fehlerhafte Vertragsgestaltungen ohne Expertenrat
Bei der Gestaltung eines komplexen Vertrags verzichtet der Manager eines Unternehmens auf die Einholung eines Expertenrats und verursacht dadurch erhebliche finanzielle Verluste. Der Vertrag erweist sich als nachteilig für das Unternehmen, weil wichtige rechtliche Aspekte übersehen wurden. Der verantwortliche Entscheider haftet persönlich, da er seine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung und Beratung verletzt hat.
Ungeeignete EDV-Anlage
Eine Geschäftsführerin kauft eine EDV-Anlage, ohne ausreichende Erkundigungen über deren Eignung einzuholen. Die Anlage stellt sich später als unbrauchbar heraus und verursacht hohe Kosten für Nachbesserungen und Ersatzbeschaffungen. Dieser Fehlkauf führt zu erheblichen finanziellen Schäden für das Unternehmen. Die Geschäftsführerin haftet persönlich, da sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat.